Archiv der Website der Homosexuellen Initative (HOSI) Wien zum 28.2.2018
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Statuten

Wenn du der HOSI Wien als Mitglied beitreten willst, kannst du dich hier über die Vereinsstruktur und die Vereinsziele informieren:

Die Vereinsstatuten in der Fassung vom 22. April 2017

Name und Sitz

§ 1. (1) Der Verein führt den Namen „Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien – 1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs“.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die Europäische Union.

 

Vereinsziele

§ 2. Getragen von der Überzeugung, dass es für das allgemeine Wohl förderlich ist, wenn die Gesellschaft sich ihrer Minderheiten in besonderem Maße annimmt, hat sich der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, folgende Ziele gesetzt:

  1. rechtliche Gleichstellung von Lesben, Schwulen und Bisexuellen in allen Lebensbereichen, insbesondere auch auf den Gebieten PartnerInnen- und Elternschaft zu erreichen;
  2. alle, insbesondere aber strukturelle Formen von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung zu bekämpfen;
  3. das Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl von Lesben, Schwulen und Bisexuellen zu stärken und sie bei ihrem persönlichen Coming-out-Prozess zu unterstützen;
  4. zum Abbau der in der Gesellschaft und Bevölkerung gegenüber lesbischen, schwulen und bisexuellen Personen bestehenden Vorurteile beizutragen;
  5. die allgemeine Bewusstseinslage in der Bevölkerung und Gesellschaft positiv zu beeinflussen, damit die Ablehnung, Diskriminierung und Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität überwunden werden kann;
  6. eine öffentliche Rehabilitierung aller lesbischen und schwulen Opfer staatlicher Unterdrückung und Verfolgung in den letzten hundert Jahren zu erreichen;
  7. den Kampf gegen die Unterdrückung, Verfolgung und Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie von intersexuellen und Transgender-Personen im In- und Ausland zu unterstützen.

 

Vereinsmittel

§ 3. (1) Dieser Zweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten Mittel erreicht werden:

(2) 1. Beratung von und Lobbying gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, offiziellen Stellen, politischen Parteien und anderen Institutionen auf internationaler, europäischer, Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, offiziellen Stellen und anderen Institutionen zur Durchführung von Vorhaben, die auf die in § 2 beschriebene Weise der Allgemeinheit dienen;

  1. Initiierung und Durchführung von Bildungs-, Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
  2. Vorträge, Versammlungen, Diskussionen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Konferenzen, Seminare, Kundgebungen und sonstige der Volksbildung bzw. der Erreichung der Vereinsziele dienende Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die alljährlich stattfindenden Großereignisse Regenbogenparade und Regenbogenball;
  3. ideelle und materielle Unterstützung bzw. Durchführung von wissenschaftlichen und publizistischen Forschungen, Arbeiten und Projekten;
  4. Vernetzung mit anderen Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Mitarbeit und Mitgliedschaft bei inländischen, ausländischen und internationalen Dachverbänden, Gesellschaften und Einrichtungen sowie Teilnahme und Beteiligung an deren Aktivitäten und Vorhaben;
  5. Einrichtung eines Beratungsdienstes unter Mitwirkung entsprechender Fachkräfte wie Psychologlnnen, Soziologlnnen, ÄrztInnen, JuristInnen, KünstlerInnen etc.;
  6. Herausgabe bzw. Druck von Zeitschriften, Büchern und anderen Publikationen, Herstellung von Filmen und anderen audiovisuellen Medien sowie die Erstellung und Betreuung von Websites;
  7. Einrichtung einer Bibliothek und eines Archivs;
  8. Mietung, Pacht und Kauf geeigneter Räume, Baulichkeiten oder Grundstücke sowie Betrieb eines Veranstaltungs- und Kommunikationszentrums in solchen Räumlichkeiten;
  9. Gründung und Leitung von sowie Beteiligung an Unternehmen;
  10. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, des Titels „Ehrenpräsident/in“ sowie von Ehrenzeichen;

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen;
  3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
  4. öffentliche Sammlungen nach behördlicher Genehmigung;
  5. Abgabe von Erfrischungen bei Versammlungen (Buffet).

 

Arten von Mitgliedern

§ 4. (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht teilhaben wollen.

(2) Jedwede Art der Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches Recht und als solches weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch letztwillig übertragbar.

 

Aufnahme von Mitgliedern

§ 5. (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 6. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen.

(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, deren Vereinsmitgliedschaft mindestens in den sechs Monaten vor der Generalversammlung bestanden hat.

(2) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Die in Abs. 1 sowie in § 9 Abs. 2, § 9. Abs. 4 sowie § 11 Abs. 7 genannten Rechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Ausnahmen können vom Vorstand mit Begründung genehmigt werden.

 

Vereinsorgane

§ 8. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9, 10), der Vorstand (§§ 11, 12, 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14), die SekretärInnen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

 

Generalversammlung

§ 9. (1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetes gleichlautendes Verlangen mindestens eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüferlnnen binnen zwölf Wochen stattzufinden. Der Inhalt bzw. Zweck der außerordentlichen Generalversammlung ist strikt auf die in diesem Beschluss bzw. Verlangen genannten Punkte zu beschränken.

(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe ihres Zwecks zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden und sind mindestens zehn Tage (10 x 24 Std.) vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dies gilt auch für die Kandidatur für alle Vorstandsfunktionen, die bei der Generalversammlung zur Wahl stehen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern ihre Rechte nicht gemäß § 7 Abs. 3 ruhen, und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und erhält eine Stimmkarte. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. In diesem Fall wird eine zusätzliche Stimmkarte an das bevollmächtigte Mitglied ausgeteilt. Eine Stimmkarte kann während der Generalversammlung auch ohne schriftliche Bevollmächtigung an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied weitergegeben werden. Jedes Mitglied kann aber nur ein anderes gültig vertreten und daher mit höchstens zwei Stimmkarten bei den Abstimmungen ausgestattet sein.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren VertreterInnen, s. Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. In der Regel stehen die jeweiligen Vorstandsfunktionen einzeln zur Wahl. Kandidiert für eine der zur Wahl stehenden Vorstandspositionen nur eine Person, so gilt diese nur dann als gewählt, wenn sie mindestens ein Drittel der bei der jeweiligen Generalversammlung ausgegebenen Stimmen erhält.

Die Wahl einer kompletten, alle Vorstandspositionen umfassenden Liste ist nur dann möglich, wenn zumindest eine weitere komplette Liste antritt. Für den Fall, dass es darüber hinaus noch Einzelkandidaturen gibt, hat die Generalversammlung darüber zu beschließen, ob die Wahl zum Vorstand zwischen den kandidierenden Listen – unter Nichtberücksichtigung der Einzelkandidaturen – erfolgen soll.

Die Wahlen in der Generalversammlung finden in geheimer Wahl statt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche beantragt.

(9) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen.

Ein Antrag, für dessen Annahme eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, ist angenommen, wenn er diese Stimmenmehrheit erhält und die Summe der Pro- und Kontra-Stimmen mehr als die Hälfte der bei der jeweiligen Generalversammlung ausgegebenen Stimmen ausmacht. Ein Antrag, für dessen Annahme eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, ist angenommen, wenn er diese Stimmenmehrheit erhält und die Summe der Pro- und Kontra-Stimmen mehr als zwei Drittel der bei der jeweiligen Generalversammlung ausgegebenen Stimmen ausmacht.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führen die Obleute, bei deren Verhinderung die SchriftführerInnen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Obleute, der SchriftführerInnen, der KassierInnen und der RechnungsprüferInnen;
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  5. Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, des Titels „Ehrenpräsident/in“ sowie von Ehrenzeichen;
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Festlegung der Anzahl der von Arbeits- und Interessengruppen zu entsendenden ReferentInnen nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse unter Beachtung der Größe und Bedeutung der Arbeits- und Interessengruppen;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

Vorstand

§ 11. (1) Der Vorstand besteht aus jeweils bis zu zwei Obleuten, zwei SchriftführerInnen, zwei KassierInnen sowie den ReferentInnen der Arbeits- und Interessengruppen und den SekretärInnen des Vereins. Die Positionen der Obleute sind geschlechterparitätisch zu besetzen.

(2) Bei Ausscheiden eines von der Generalversammlung gewählten Mitglieds des Vorstands wird ein anderes wählbares Vereinsmitglied durch den Vorstand kooptiert, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 15 Monate. Auf jeden Fall endet sie mit der Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand tritt monatlich mindestens einmal zu einer allen Mitgliedern zugänglichen Sitzung zusammen. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen. Der Vorstand kann dieses Recht für einzelne Tagesordnungspunkte oder ganze Sitzungen widerrufen.

(5) Der Vorstand wird von einem/einer der Obleute oder bei deren Verhinderung von einem/einer der SchriftführerInnen einberufen. Sind auch diese verhindert, so erfolgt die Einberufung durch das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

(6) Der Vorstand wählt für jede Sitzung eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(7) Anträge an den Vorstand können von den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern, den RechnungsprüferInnen und den SekretärInnen gestellt werden.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei ein Finanzantrag nicht angenommen werden kann, wenn mindestens zwei Drittel der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ihr Veto dagegen einlegen. Für Beschlüsse, die die Aufnahme von Fremdmitteln bedingen, ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich, wenn durch diese Beschlüsse die Gesamtverschuldung des Vereins den 1000-fachen Monatsmitgliedsbeitrag überschreiten würde. Vereinsmitgliedern ist auf Antrag Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen zu gewähren.

(10) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) oder durch Rücktritt (Abs. 12)

(11) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung enthoben werden.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung zu richten.

 

§ 12. Der Vorstand ist das leitende und geschäftsführende Organ des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  2. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  3. Kooptierung von Vorstandsmitgliedern gem. § 11 Abs. 2;
  4. Bestellung der ReferentInnen auf Vorschlag der Arbeits- und Interessengruppen (von der Möglichkeit, einen Vorschlag abzulehnen, ist dabei mit äußerster Zurückhaltung Gebrauch zu machen – vgl. § 17 Abs. 3);
  5. Zulassung und Auflösung von Arbeits- und Interessengruppen;
  6. Ernennung und Abberufung der SekretärInnen;
  7. Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten;
  8. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
  9. Erstellung des Jahresvoranschlags, Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  10. Zustimmung zur Aufnahme von Fremdmitteln gem. § 11 Abs. 9.
  11. Antragstellung an die Generalversammlung auf Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, des Titels „Ehrenpräsident/in“ sowie von Ehrenzeichen.

 

Obleute, SekretärInnen, SchriftführerInnen, KassierInnen

§ 13. (1) Den Obleuten und SekretärInnen obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

(2) Die SchriftführerInnen haben die Obleute bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

(3) Die KassierInnen sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Die ReferentInnen sind die VertreterInnen der einzelnen Arbeits- und Interessengruppen. Ihnen obliegt insbesondere die Vertretung der Arbeits- und Interessengruppen im Vorstand.

 

RechnungsprüferInnen

§ 14. (1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für eine bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung dauernde Funktionsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) erlischt die Funktion des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin durch Enthebung (Abs. 4) oder durch Rücktritt (Abs. 5).

(4) Ein/e Rechnungsprüfer/in kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung enthoben werden.

(5) Ein/e Rechnungsprüfer/in kann jederzeit schriftlich seinen/ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

(6) Im Falle, dass beide Positionen durch Rücktritt und/oder Tod vakant werden, hat der Vorstand mindestens eine/n Rechnungsprüfer/in zu bestellen, wofür die nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung einzuholen ist.

 

SekretärInnen

§ 15. Die SekretärInnen sind ehrenamtliche MitarbeiterInnen oder Angestellte des Vereins. Sie werden vom Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer eines Vereinsjahres ernannt. Sie sind für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen des Vorstands zuständig. Sie sind allein zeichnungsberechtigt, bei Verträgen und Rechtsgeschäften über € 2000,– nur gemeinsam mit einer/einem der beiden Obleute.

 

Schiedsgericht

§ 16. (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern, deren Rechte nicht gemäß § 7 Abs. 3 ruhen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit als fünftes Mitglied eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

Arbeits- und Interessengruppen

§ 17. (1) Die Arbeits- und Interessengruppen werden vom Vorstand auf Antrag einzelner Vereinsmitglieder zugelassen. Sie können vom Vorstand jederzeit wieder aufgelöst werden.

(2) Sie sind im Vorstand durch eine/n oder mehrere ReferentInnen vertreten. Die Anzahl wird von der Generalversammlung festgelegt. Neu gebildete Gruppen werden bis zur nächsten Generalversammlung durch je einen Referenten/eine Referentin vertreten.

(3) Lehnt der Vorstand den Vorschlag einer Arbeits- und Interessengruppe für einen Referenten/eine Referentin ab, muss der Vorstand auf Wunsch des/der Betreffenden die Mitglieder im Rahmen der nächsten Aussendung, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, über diese Ablehnung und die Gründe dafür unterrichten.

(4) Wird wegen einer solchen Ablehnung eine außerordentliche Generalversammlung gemäß § 9 Abs. 2 verlangt, so entscheidet diese endgültig über den Vorschlag der Arbeits- und Interessengruppe.

 

Ehrenzeichen

§ 18. Ehrenzeichen in verschiedenen Stufen werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands für besondere Verdienste um die Verfolgung des Vereinszwecks verliehen.

 

Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks

§ 19. (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins oder die Änderung des bisherigen Vereinszwecks kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins oder der Änderung des bisherigen Vereinszwecks hat die außerordentliche Generalversammlung über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu bestimmen.

(3) Sie hat dabei zu beachten, dass das Vereinsvermögen ausschließlich für einen wie im § 2 beschriebenen Zweck verwendet wird.